Imkerverein Linz am Rhein - Unkel
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VEREIN

SATZUNG

Vereinssatzung des Imkervereins LINZ-UNKEL
 

 

I

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

 

 

      Der Verein führt den Namen „Imkerverein Linz-Unkel“.

 

      Sein Sitz ist Linz/Rhein.

 

      Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

 

 

 

 

§ 2 Ziele und Zwecke sind insbesondere:

 

            

 

a)     Anleitung und Förderung der Bienenhaltung und des Naturschutz

 

b)     Die Mitgliedschaft im Imkerverband Rheinland e.V., Im Bannen 38-54,

 

       56706 Mayen, Mitgliedsnummer 3006 und Mitgliedschaft im Kreisverband Neuwied.

 

c)     Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes

 

und der Bekämpfung der Bienenkrankheiten. 

 

 

 

    

 

II

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft:

 

 

 

      Mitglied des Vereins kann jede Person werden, sofern sie:

 

a)     18 Jahre alt ist.

 

b)     Bereit ist, sich innerhalb des Vereins kameradschaftlich zu verhalten und am Vereinsleben teilnimmt.

 

c)     Sich zur Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet, bereit ist sich für die Imkerei und den

 

Umweltschutz einzusetzen.

 

d)     Als aktiver Imker Mitglied des Landesverbandes Rheinland wird.

 

e)     Eventuelle Ausnahmen von Mietgliedern unter 18 Jahren werden Vom Vorstand geregelt.

 

 

 

 

 

§ 4 Ehrenmitglieder

 

     

 

      Können von der Mitgliederversammlung ernannt werden, sie sind dann vom Vereinsbeitrag befreit.

 

 

 

 

 

§ 5 Die Mitgliedschaft endet:

 

 

 

a)     Durch Tod.

 

b)     Durch Austrittserklärung. 

 

c)     Durch Vereinsausschluss.

 

 

 

 

 

§ 6 Der Ausschluss

 

      

 

      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wegen nachweislicher Außerachtlassung des §3 Abs. b

 

      und c der Vereinssatzung.

 

 

 

 

 

§ 7 Die Entscheidung

 

 

 

      Die Entscheidung für den Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand.

 

      Hiergegen kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich Beschwerde einlegen.

 

      Die endgültige Entscheidung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung, deren Beschluss ist nicht mehr

 

      anfechtbar.

 

 

 

 

 

§ 8 Der Verein

 

 

 

      Der Verein erhebt Beiträge, welche von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

      Jungimker bis einschließlich 17 Jahre sowie Schüler und Studenten sind beitragsfrei.

 

      Die Beiträge für den Landesverband sowie für Imkerversicherungen werden vom Verein erhoben

 

      und entsprechend weitergeleitet.

 

 

 

 

III

 

 

 

§ 9 Organe des Vereins sind:

 

 

 

a) Die Mitgliederversammlung

 

b) Der Vorstand

 

c) Der Vorsitzende

 

 

 

 

 

§10 Die Mitgliederversammlung

 

    

 

       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

 

       Des Weiteren, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder 25% der Mitglieder die Einberufung verlangen.

 

       Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen.

 

       Inhalt der Einladung sind Datum und die Tagesordnung der Versammlung.

 

 

 

 

 

§11 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

 

 

a)  Wahl des Vorstandes

 

b)  Wahl von 2 Kassenprüfern

 

c)  Entgegennahme des Geschäftsberichtes

 

d)  Entlastung des Vorstandes

 

e)  Änderung der Vereinssatzung

 

f)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

    Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung alle den übrigen Organen übertragenen Aufgaben übernehmen.

 

 

 

 

 

§12 Der Vorstand besteht aus:

 

 

 

a)  Dem 1. Vorsitzenden

 

b)  Dem 2. Vorsitzenden

 

c)  Dem Schriftführer

 

d)  Dem Kassierer

 

e)  Dem Bienensachverständigen (BSV)

 

f)   Den Beisitzern

 

 

 

 

§13 Der Vorstand

 

     

 

       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, die Kassenprüfer für die Dauer eines        Jahres gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nur einmal möglich.

 

a)  Fehlende Vorstandsmitglieder sind auf der folgenden Mitgliederversammlung nachzuwählen.

 

b)  Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt während der Wahlzeit durch Tod, Amtsniederlegung, Widerruf  der 

 

    Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

 

 

 

 

§14 Der erste Vorsitzende

 

     

 

       Der erste Vorsitzende bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außer-   

 

       Gerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

 

 

 

 

§15 Der Vorstand

 

 

 

       Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist für alle der nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung

 

       vorbehaltenen Aufgaben zuständig. Die Geschäftsführung liegt in der Hand des ersten oder bei dessen Ver-

 

       hinderung des zweiten Vorsitzenden.

 

 

 

 

 

§16 Der erste Vorsitzende

 

 

 

       Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

 

a) Der zweite Vorsitzende hat die Aufgabe, bei Verhinderung den ersten Vorsitzenden zu vertreten.

 

b) Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins.

 

c) Dem Kassierer obliegt die Kassenführung des Vereins.

 

d) Der BSV ist für den Bienengesundheitsdienst zuständig.

 

e) Der Beisitzer unterstützt den Vorstand.

 

 

 

 

 IV


 

§17 Beschlussfähigkeit

 

 

 

       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht weniger als 20% der

 

       stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausnahme bildet der § 19 der Vereinssatzung. Stimmberechtigt

 

       sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher

 

       Mehrheit gefasst. Ausnahme ist der § 19 der Vereinssatzung.

 

       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

       Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

 

 

 

§18 Wählbar

 

 

 

       Wählbar sind alle Mitglieder. Abwesende können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gewählt werden.

 

       Die Wahlen erfolgen öffentlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

 

 

 

 

 

§19 Satzungsänderung

 

 

 

       Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten

 

       Mitglieder. Sollten 2/3 der Mitglieder nicht anwesend sein, so ist unter Hinweis auf die Satzung erneut fristgerecht

 

       einzuladen.

 

       Sodann werden die Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

 

 

 

 

§20 Beschlüsse

 

 

 

       Beschlüsse in einer Mitgliederversammlung können nur gefasst werden, wenn diese in der Einladung zur Mitglieder-

 

       versammlung als Tagesordnungspunkt zur Kenntnis gebracht wurden.

 

 

 

 

 

§21 Ausgeschiedene u. ausgeschlossene Mitglieder

 

 

 

       Den ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keine Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen zu.

 

       Sie haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

§22 Die Kassenprüfer

 

 

 

       Die Kassenprüfer laut §11 Abs. b sind verpflichtet, sich von der ordnungsgemäßen Kassenbuchführung zu über-

 

       zeugen. Zum Abschluss des Geschäftsjahres ist eine eingehende Prüfung der Kassenbücher und Belege vor-

 

       zunehmen, einen Antrag auf Entlastung des Kassierers zu stellen oder bekannt zu geben, warum ein Antrag auf

 

       Entlastung nicht gestellt werden kann.

 

 

 

 

 

§23  Datenschutz im Verein

 

 

 

1)  Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdaten-

 

    Schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der

 

           Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2)  Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

a)     Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

 

b)     Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

 

c)     Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren

 

Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

 

d)     Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene

 

           Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu   

 

           Geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der

 

           Oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

 

 

 

§24 Geschäftsjahr

 

 

 

        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§25 Auflösung

 

 

 

        Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem „Landesverband Rheinland“ zu.

 

 

 

 

 

§26 Hiermit wird die Vereinssatzung vom 11. Januar 2002 aufgehoben.

 

 

 

 

 

Linz, den 9. Januar 2020

 

 

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